I.
Geltung der Bedingungen
1. Lieferungen,
Leistungen und Angebote der KENSA Gesellschaft für Technologiemanagement mbH
(nachfolgend KENSA genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Lieferbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen von KENSA mit dem Besteller, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw.
abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit
widersprochen.
2. Soweit
den Mitarbeitern von KENSA nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft
Gesetzes zusteht, sind diese nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden
der schriftlichen Bestätigung.
II.
Angebot, Vertragsschluß
1. Die
Angebote von KENSA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch KENSA. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
2. Für
Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
KENSA maßgebend.
III. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt
1. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich
KENSA Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen
diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2. KENSA
ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen,
eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht
begründet.
IV. Preise
1. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von
KENSA netto ab Werk. Nicht in den Preisen enthalten ist die Umsatzsteuer, sie
wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.
2. In
den Preisen nicht enthalten sind Verpackungs- und Versendungskosten sowie die
Kosten einer Transportversicherung.
V. Lieferung, Gefahrübergang
1. Die
Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und
Vertragsbestandteile. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die KENSA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern von KENSA eintreten - hat
KENSA - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu
vertreten.In diesem Fällen ist KENSA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird KENSA von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche ableiten.
3. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug, ist KENSA berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
hat KENSA ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu
verlangen.
4. Die
Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von KENSA unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. KENSA
ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die KENSA gegen den Besteller jetzt oder
künftig aus der Geschäftsbeziehung zustehen, werden KENSA die unter Ziffer VI
2, 3 genannten Sicherheiten gewährt, die KENSA auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die
Liefergegenstände bleiben Eigentum von KENSA. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für KENSA, jedoch ohne Verpflichtung für KENSA. Erlischt das
Eigentum von KENSA durch Verarbeitung oder Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache in Höhe
des Rechungswertes auf KENSA übergeht.Der Besteller verwahrt das Eigentum von
KENSA unentgeltlich. Gegenstände, an denen KENSA Eigentumsrechte zustehen,
werden im folgenden als Vorbehaltsgut bezeichnet.
3. Dem
Besteller ist widerruflich gestattet, das Vorbehaltsgut im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug
befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgutes entstehenden Forderungen tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KENSA ab. KENSA
ermächtigt den Besteller widerruflich, die an KENSA abgetretenen Forderungen
für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verarbeitungs-,
Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut hat der Besteller auf das Eigentum
von KENSA hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist
KENSA berechtigt, das Vorbehaltsgut zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
KENSA ist nach Rücknahme des Vorbehaltsgutes zu dessen Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In der Zurücknahme des
Vorbehaltsgutes ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Dagegen beinhaltet die
Pfändung des Vorbehaltsgutes durch KENSA stets einen Rücktritt vom Vertrag.
5. Der
Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgutes pfleglich zu behandeln,
insbesondere dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig von KENSA durchführen lassen.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von KENSA nach Rechnungsstellung
sofort und ohne Abzug zahlbar. KENSA ist - auch im Falle anderslautender Bestimmungen
des Bestellers - stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des
Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist
KENSA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem der Konten von
KENSA gutgeschrieben wurde.
3. Kommt
der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KENSA berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu
berechnen, sofern der Besteller nicht einen wesentlich geringeren Schaden
nachweist.
4. Kommt
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden KENSA
andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen, so ist KENSA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
KENSA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das
Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. KENSA ist berechtigt,
entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung
wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des
Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt
hat der Besteller an KENSA neben einer Entschädigung für die Benutzung des
Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.
5. Der
Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
VIII. Gewährleistung
1. Die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach
§§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Darüber hinaus hat der Besteller Mängel,
Falschlieferungen oder Mengenabweichungen von KENSA spätestens innerhalb von
acht Werktagen nach erfolgter Lieferung schriftlich bekanntzugeben. Zeigt sich
später ein solcher Mangel, so hat der Besteller dies unverzüglich nach
Entdeckung KENSA schriftlich anzuzeigen.
2. Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs.
3. Macht
der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend, behält sich KENSA das Recht auf
Nachbesserung vor. KENSA kann nach seiner Wahl verlangen, daß das beanstandete
Teil zum Zweck der Reparatur vom Besteller entweder an KENSA geschickt wird
oder von diesem bereitzuhalten ist. Die Kosten für Ein- und Ausbau, Versendung
sowie anschließende Rücksendung bzw. Bereithaltung hat der Besteller zu tragen.
Erfolgt die Reparatur nicht am Sitz von KENSA, so hat der Besteller die hierfür
entstandenen Aufwendungen nach den aktuellen Verrechnungssätzen an KENSA zu
erstatten.
4. KENSA
ist ebenfalls zur Ersatzlieferung berechtigt.
5. Gewährleistungsansprüche
bestehen nicht für Verschleißteile und Betriebsmittel sowie im Falle der
unsachgemäßen bzw. vertragswidrigen Behandlung oder Veränderung des
Liefergegenstandes.
Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Die
vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelgewährleistungsrechte und
schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller
gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, und der eingetretene
Schaden auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft beruht.
IX. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl KENSA als auch
gegen deren Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KENSA
und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit
der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Hauptsitz von KENSA ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz von
KENSA Erfüllungsort.
4. Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.