Allgemeine Lieferbedingungen der KENSA Gesellschaft für Technologiemanagement mbH
Stand 01.10.1999

 

I.     Geltung der Bedingungen

 

1.    Lieferungen, Leistungen und Angebote der KENSA Gesellschaft für Technologiemanagement mbH (nachfolgend KENSA genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen von KENSA mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

2.    Soweit den Mitarbeitern von KENSA nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, sind diese nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden der schriftlichen Bestätigung.

 

II.   Angebot, Vertragsschluß

 

1.    Die Angebote von KENSA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KENSA. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.    Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von KENSA maßgebend.

 

III. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

 

1.    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KENSA Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.    KENSA ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet.

 

IV. Preise

 

1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KENSA netto ab Werk. Nicht in den Preisen enthalten ist die Umsatzsteuer, sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.

2.    In den Preisen nicht enthalten sind Verpackungs- und Versendungskosten sowie die Kosten einer Transportversicherung.

 

V.  Lieferung, Gefahrübergang

 

1.    Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Vertragsbestandteile. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die KENSA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern von KENSA eintreten - hat KENSA - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten.In diesem Fällen ist KENSA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird KENSA von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.

3.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist KENSA berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat KENSA ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.

4.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von KENSA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.    KENSA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1.    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die KENSA gegen den Besteller jetzt oder künftig aus der Geschäftsbeziehung zustehen, werden KENSA die unter Ziffer VI 2, 3 genannten Sicherheiten gewährt, die KENSA auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2.    Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von KENSA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für KENSA, jedoch ohne Verpflichtung für KENSA. Erlischt das Eigentum von KENSA durch Verarbeitung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechungswertes auf KENSA übergeht.Der Besteller verwahrt das Eigentum von KENSA unentgeltlich. Gegenstände, an denen KENSA Eigentumsrechte zustehen, werden im folgenden als Vorbehaltsgut bezeichnet.

3.    Dem Besteller ist widerruflich gestattet, das Vorbehaltsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgutes entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KENSA ab. KENSA ermächtigt den Besteller widerruflich, die an KENSA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verarbeitungs-, Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut hat der Besteller auf das Eigentum von KENSA hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist KENSA berechtigt, das Vorbehaltsgut zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. KENSA ist nach Rücknahme des Vorbehaltsgutes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In der Zurücknahme des Vorbehaltsgutes ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Dagegen beinhaltet die Pfändung des Vorbehaltsgutes durch KENSA stets einen Rücktritt vom Vertrag.

5.    Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgutes pfleglich zu behandeln, insbesondere dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig von KENSA durchführen lassen.

 

VII. Zahlungsbedingungen

 

1.    Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von KENSA nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. KENSA ist - auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Bestellers - stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KENSA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2.    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem der Konten von KENSA gutgeschrieben wurde.

3.    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KENSA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen, sofern der Besteller nicht einen wesentlich geringeren Schaden nachweist.

4.    Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden KENSA andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist KENSA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. KENSA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. KENSA ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller an KENSA neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.

5.    Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

VIII. Gewährleistung

 

1.    Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Darüber hinaus hat der Besteller Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen von KENSA spätestens innerhalb von acht Werktagen nach erfolgter Lieferung schriftlich bekanntzugeben. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so hat der Besteller dies unverzüglich nach Entdeckung KENSA schriftlich anzuzeigen.

2.    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

3.    Macht der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend, behält sich KENSA das Recht auf Nachbesserung vor. KENSA kann nach seiner Wahl verlangen, daß das beanstandete Teil zum Zweck der Reparatur vom Besteller entweder an KENSA geschickt wird oder von diesem bereitzuhalten ist. Die Kosten für Ein- und Ausbau, Versendung sowie anschließende Rücksendung bzw. Bereithaltung hat der Besteller zu tragen. Erfolgt die Reparatur nicht am Sitz von KENSA, so hat der Besteller die hierfür entstandenen Aufwendungen nach den aktuellen Verrechnungssätzen an KENSA zu erstatten.

4.    KENSA ist ebenfalls zur Ersatzlieferung berechtigt.

5.    Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile und Betriebsmittel sowie im Falle der unsachgemäßen bzw. vertragswidrigen Behandlung oder Veränderung des Liefergegenstandes.
Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.    Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelgewährleistungsrechte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft beruht.

 

IX. Haftungsbeschränkung

 

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl KENSA als auch gegen deren Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


 

X.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1.    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KENSA und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.    Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz von KENSA ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz von KENSA Erfüllungsort.

4.    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

 
Montage- und Servicebedingungen
KENSA Gesellschaft für Technologiemanagement mbH
Stand 01.07.2002

I.     Geltung der Bedingungen

 

1.     Montage-, Wartungs- sowie alle sonstigen Dienstleistungen der KENSA Gesellschaft für Technologiemanagement mbH (nachfolgend KENSA genannt) erfolgen ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen von KENSA in der jeweils aktuellen Fassung. Entgegenstehenden oder anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

2.     Änderungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können von Mitarbeitern von KENSA, sofern ihnen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, mündlich nicht mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Derartige mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KENSA.

 

II.   Lohnkosten, Arbeitszeit

 

1.     Lohnkosten
Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen von KENSA netto berechnet.

2.     Montagezuschläge
Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen - insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an mit Chemikalien beaufschlagten Rohrleitungen gelten die aktuellen Verrechnungssätze von KENSA. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.

3.     Überstundenzuschläge
Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit den aktuellen Zuschlägen von KENSA auf die unter Ziffer II 1, 2 genannten Verrechnungssätze berechnet.

4.     Arbeitszeit
Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.

5.     Verzögerungen
Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden von KENSA, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen - insbesondere Reise- und Wartezeiten - gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen.

6.     Arbeitszeitbescheinigungen
Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern von KENSA die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Service-Rapport schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern von KENSA ausgefüllten Service-Rapporte den Rechnungen von KENSA zugrundegelegt und sind für beide Seiten maßgebend.

 

III. Reisekosten

 

Die Reisekosten der Mitarbeiter von KENSA werden für die Hin- und Rückreise, vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle in Rechnung gestellt. Werden hierfür Kraftfahrzeuge benutzt, so wird pro gefahrenem Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz von KENSA berechnet. Bei Benutzung der Bundesbahn werden für Ingenieure und Chemiker die Bahnkosten 1. Klasse, für die übrigen Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse - zuzüglich Zuschlägen - in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die angefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel. Die Wahl der zu benutzenden Verkehrs- und Transportmittel behält sich KENSA in jedem Fall vor.


 

IV. Übernachtungs- und sonstige Kosten

 

1.     Die Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Übernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze von KENSA berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern von KENSA vorbehalten.

2.     Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter von KENSA für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.

 

V.  Leistungen des Auftraggebers

 

1.     Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch KENSA erforderlich sind. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen.

2.     Die zum Schutz von Mitarbeitern und Sachen von KENSA notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind KENSA bekanntzugeben. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muß ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.

3.     Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete - temperierte - Aufenthalts- und Arbeitsräume für die Mitarbeiter von KENSA sowie für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung des von diesen mitgebrachten Werkzeuges und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen.

 

Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist KENSA berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

 

VI. Materialkosten

 

1.     Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird - soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist - nach den von den Mitarbeitern von KENSA erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Die sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen.

2.     Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten von KENSA erfolgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen von KENSA.

 

VII. Abnahme

 

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Mit der erfolgten Abnahme wird die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

 

VIII. Rechnungsstellung und Bezahlung

 

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, KENSA behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor.

 

Die Abrechnung erfolgt aufgrund der aktuellen Verrechnungssätze von KENSA.

 

Die Rechnungsbeträge werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.